SPÖRRI

Wappen
In Blau ein goldener Sporn mit Halter. - Das redende Wappen ist einem Fenster der Kirche von Reichenburg eingefügt.

Name
Vermutlich verstand sich der Stammvater der Spörri gut auf das Reiten, wodurch der Familienname entstand.

Stammen wahrscheinlich vom in Schwyz ausgestorbenen Geschlecht Spörlin ab und sind Mitglieder der Genossame Reichenburg.

1562 "Joseph Spörin zinset Jährlich, fünf pfund gelts ab seinem guet, genant das feld Darumb ist ein brief under dato 14. octobris A o. 1562" (Urbar Nuolen).

1580 erwarb Abraham Spöri um 30 Gulden das Landrecht der March.

1599 Uli Spörri zahlte als Beisasse in der March für den Einzug 10 Pfund. Auch hinterlegte er Mannrecht und Kindsrecht und bürgte mit Haus, Hof und Weid, "Fluh" genannt.

1634 erkauften sich Adam Spörri um 125 Kronen und Hans um 80 Kronen, beide aus Tuggen, das Landrecht der March.

1650 liessen sich Hans Caspar Spöri und seine Ehefrave Verena Hegnerin in die Carmeliter-Bruderschaft von Wangen aufnehmen.

1662 wird unter "etliche Fraven und Weybspersonen, die sich auch in diese heilige Carmeliter-Bruderschaft eynverleybt und schreiben lassen" auch eine Spörin aufgenommen.

1670 Der Kirche in Wangen ist mit Schreiben vom 29. Dezember 1670 des "Thomas Spöris" Haus und Hof zu Schübelbach mit 28 Pfund Gelds zugefallen. Doch Statthalter Johann Peter Guntlin, Jörg Rothlin, Melchior Vogt, Wendel Wessner und Meinrad Guntlin, alle "des Raths" übergeben diese Liegenschaft unter gewissen Bedingungen zur Benutzung und Bearbeitung dem Rudolf Spöri, Sohn des Thomas sel. (Kirchenlade Wangen).

1745 werden unter den damals im Hofe Reichenburg vorkommenden Geschlechts- namen auch die Spörri erwähnt.

1812 wird als genossenberechtigt von Reichenburg auch das Geschlecht Spörri
aufgeführt.

1970 haben insgesamt 56 Spörri ihren Wohnsitz in der March, wovon 47 (84 Prozent) im angestammten Reichenburg (1883 zählte man 37 des Geschlechtes Spörri), 7 in Wangen und 2 in Altendorf.

Anmerkung:
Ganz im Geiste der damaligen Zeit liegend war die Unterscheidung von Hofjüngern und Bei- oder Hintersässen zu Reichenburg. Man verstand unter den letztern die Fremden, die im Hofe sich aufhielten. Sie waren mannigfachen Beschränkungen unterworfen, so lange sie nicht das Hofrecht erkauften, was ihnen bei unbescholtenem Betragen gestattet war. Von selbst verstand es sich, dass die Beisassen keinerlei politische Rechte ausüben, also weder im Gerichte sitzen, noch zu den Gemeindebeschlüssen mitwirken durften. Sie mussten alljährlich um die Niederlassung anhalten, um obrigkeitlichen Schutz bitten, einen Eid ablegen und ihre Schuldigkeit vernehmen. Der Beisasse, der sich verheiraten wollte, musste den Hof verlassen; ja durch den Abschluss einer Ehe mit einem, der kein Hofmann war, verlor sogar die Hofjüngerin ihr Hofrecht.
Kein Hofmann durfte eine Fremde heiraten, die nicht 200 Gulden Vermögen hatte, ansonst er sein Hofrecht einbüsste.


"nach P. J. Heim - Kleine Geschichte der March - Band II"